Wichtige Informationen betreffend Hundehaltung
Erstmals einheitlich für alle Gemeinden Tirols wurde im bebauten Gebiet eine Leinen- bzw. Maulkorbpflicht eingeführt. Die Hundehalterinnen können hier zwischen diesen beiden Varianten wählen. In bestimmten Bereichen wie öffentlichen Verkehrsmitteln, Einkaufszentren, vor Schulen und Kindergärten sind Hunde jedenfalls mit Leine und Maulkorb zu führen. Außerhalb des bebauten Gebietes kann die Gemeinde per Verordnung für weitere Bereiche eine Leinen- bzw. Maulkorbpflicht verordnen. Die Strafgelder bei Verstößen gegen diese Regelungen kommen der Gemeinde zu.
Hundehalter, die erstmals einen Hund bei der Gemeinde anmelden, müssen den Nachweis einer theoretischen Ausbildung zur Hundeführung (Sachkundenachweis) in Form eines Kurses vorlegen. Diese Kurse werden von tierschutzqualifizierten Hundetrainerinnen oder von speziell ausgebildeten Tierärzten angeboten. Die Bescheinigung ist mit der Anmeldung des Hundes bei der Gemeinde vorzulegen.
Die Verpflichtung zum Nachweis eines Kursbesuchs tritt mit 1. April 2020 in Kraft.
„Hundehalterinnen und Hundehalter tragen die Verantwortung dafür, ihre Hunde so zu beaufsichtigen und zu halten, dass Dritte nicht gefährdet werden. Mit den verpflichtenden Schulungen, die ausschließlich von tierschutzqualifizierten Hundetrainerinnen und Hundetrainern gehalten werden, wird diesbezüglich aufgeklärt und Fachwissen vermittelt. Das sorgt für mehr Sicherheit für Mensch und Hund“, erinnert die Landesrätin an den Zweck des Sachkundenachweises.
Sachkundenachweis online erwerben
Es ist bereits jetzt möglich, den Sachkundenachweis online zu erwerben. Entsprechende Kurse werden über das WIFI Tirol angeboten, TeilnehmerInnen erhalten bestimmte Kursunterlagen im Voraus. Während des online-Vortrages besteht die Möglichkeit, Fragen zu stellen. Die Kurse kosten 35 Euro, alle Unterlagen und der Sachkundenachweis sind darin inkludiert.
Nähere Infos zu den Terminen und Kursanmeldungen finden sich unter:
https://www.tirol.wifi.at/kurs/15834x-tiroler-ersthundehalter-sachkundenachweis
Verordnung über den Sachkundenachweis für Hundehalter, LGBl. Nr. 30/2020
Merkblatt für Gemeinden Tirols (Juni 2021) zum Thema "Sachkundenachweis für Hundehalter"
Tiroler Landespolizeigesetz § 6a Abs. 8:
Der Halter eines mehr als drei Monate alten Hundes hat der Behörde
a) innerhalb einer Woche seinen Namen und seine Adresse sowie die Rasse, die Farbe und das Geschlecht des gehaltenen Hundes und die Kennnummer des dem Hund eingesetzten Microchips bzw. der Tätowierung zu melden,
b) innerhalb eines Monats den Abschluss einer Haftpflichtversicherung, die das vom Hund ausgehende Risiko abdeckt, nachzuweisen.
Änderungen dieser Informationen sind innerhalb einer Woche der Behörde zu melden.
Formular An-/Abmeldung Hund
Auszug aus dem Tiroler Landespolizeigesetz § 6a